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Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil im Grundstudium

Im materiellen Verwaltungsrecht dreht sich alles um die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, die Handlungsform der Behörden. Die Rechtmäßigkeitsprüfung erfolgt meist nach dem gleichen Schema. Zunächst liegt es an euch die passende Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Behörden zu ermitteln. Anschließend wird wie im Verfassungsrecht die formelle und materielle Rechtmäßigkeit geprüft.

Die Ermächtigungsgrundlage ist bis auf wenige Ausnahmen nötig, damit die Verwaltung überhaupt tätig werden darf. Innerhalb der formellen Rechtmäßigkeit ist nach der Einhaltung der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form in Bezug auf den gegenständlichen Verwaltungsakt zu fragen. Im Rahmen der materillen Rechtmäßigkeit ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage eingehalten worden sind. Anschließend muss entschieden werden, ob sich der Verwaltungsakt an den richtigen Adressaten richtet und die allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen, wie die Bestimmtheit oder Verhältnismäßigkeit eingehalten worden. Nicht jeder Fehler eines Verwaltungsaktes führt unweigerlich zur Rechtswidrigkeit. Welche Auswirkungen einzelne Fehler haben, wird durch §§ 44 – 47 VwVfG beantwortet.

Ob ein Verwaltungsakt vorliegt bestimmt sich nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im Gegensatz zur VwGO, die für den gerichtlichen Bezug zu Verwaltungsakten steht, bestimmt das VwVfG das behördliche Handeln. Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist dementsprechend an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es muss sich um eine behördliche Maßnahme (1) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (2) zur Regelung (3) eines Einzelfalls (4) mit Außenwirkung (5) handeln. Diese fünf Kriterien definieren einen Verwaltungsakt, dienen aber auch gleichzeitig als Rechtmäßigkeitsmaßstab. Fehlt eine Voraussetzung liegt kein Verwaltungsakt vor bzw. ist dieser rechtswidrig. Die Kenntnis der 5 Kriterien sowie deren Abgrenzung von Gegenbegriffen sind unerlässlich für die verwaltungsrechtliche Falllösung.

Verwaltungsakte müssen bekanntgegeben oder zugestellt werden, um Wirksamkeit im Rechtsverkehr zu entfalten, § 43 Abs. 1 VwVfG. Die Bekanntgabe bzw. Zustellung ist damit ein wichtiger Prüfungspunkt in Bezug auf den Verwaltungsakt und ist in § 41 VwVfG geregelt und sollte in ihren Einzelheit unbedingt beherrscht werden.

Neben dem Verwaltungsakt gibt es noch eine weitere Kategorie des Verwaltungshandelns, die im Grundstudium eine Rolle spielt. Der öffentliche-rechtliche Vertrag, der entweder zwischen zwei rechtlich gleichrangigen Parteien (koordinationsrechtlicher Vertrag, § 54 S. 1 VwVfG) oder  in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (subordiantionsrechtlicher Vertrag, § 54 S. 2 i.V.m. §§ 55/56 VwVfG) bestehen kann, wird ähnlich wie ein zivilrechtlicher Vertrag geprüft. Inwieweit zivilrechtliche Normen mit einzubeziehen sind, ist Gegenstand der §§ 60 ff. VwVfG.

Verwaltungsakte ergehen also aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen. Ob eine Behörde handeln muss, oder ob sie selbst entscheiden darf, ob sie tätig wird, hängt in der Regel von der Formulierung der Ermächtigungsgrundlage ab. Die Behörde muss einen Verwaltungsakt erlassen, wenn eine sogenannte gebundene Entscheidung vorliegt (ist, hat, muss). Die Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen, wenn ihr durch die Norm ein Ermessen eingeräumt wird (kann, darf). Auch mit diesen Fragen solltet ihr gut umgehen können, denn nur dann könnt ihr die konkrete Rechtsfolge eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes formulieren.