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Das Öffentliche Recht im Grundstudium der Rechtswissenschaft

Das Öffentliche Recht als Sonderrecht des Staates und seiner Behörden ist, wenn man das Strafrecht außer Betracht lässt, das Rechtsgebiet, welches sämtliche Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern regelt. Das Öffentliche Recht im Eigentlichen Sinne bindet grundsätzlich nur die drei Gewalten der staatlichen Macht. Diese drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) haben gleichrangige Wertigkeit und sollen sich entsprechend dem Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2, 3 GG) gegenseitig kontrollieren, so dass im Grundsatz keine der Gewalten eigenständige Wege gehen kann.

Die Ausbildung im Öffentlichen Recht sorgt maßgeblich dafür, dass ihr ein Grundverständnis für das Funktionieren des Staates erhaltet und auch für den Zusammenhang zwischen den drei Gewalten. Dafür finden sich im Grundgesetz zahlreiche Prinzipien, darunter das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 2 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip (Artt. 20 Abs. 2, 3; 28; 1 Abs. 1; 19 Abs. 4 GG). Diese Prinzipien bilden einen unantastbaren Teil des Verfassungsrechtes (Art. 79 Abs. 3 GG).

Ein immer wichtiger werdender Teil des Öffentlichen Rechts bildet das Europarecht, was ihr nicht vernachlässigen solltet. Die Besonderheit des Europarechts liegt darin, dass es in nahezu alle staatlichen Rechtsgebiete hineinwirkt. So ist insbesondere das Verfassungs- und Verwaltungsrecht durch das Europarecht beeinflusst, aber auch im Zivilrecht finden sich zahlreiche Einflugschneisen für europarechtliche Rechtsprechung und Rechtsetzung.

Das Öffentliche Recht unterteilt sich also grob in das Verwaltungsrecht und das Verfassungsrecht. Der verfassungsrechtliche Regelungsgehalt liegt in der Staatsorganisation und der Bestimmung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger, welches maßgeblich durch die Grundrechte am Anfang des Grundgesetzes erreicht wird. Das Verwaltungsrecht regelt die Ausführung der, von der Legislative erlassenen Gesetze durch die Exekutive. Anhand dieser Aufteilung lassen sich wiederrum die einzelnen Semester im Grundstudium aufteilen.

Zu Beginn des Studiums werdet ihr im Staatsorganisationsrecht die Grundstrukturen staatlichen Handelns kennenlernen und euch ausschließlich mit Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen beschäftigen. In diesem Bereich relevante Gesetze sind an oberster Stelle das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), aber auch europarechtliche Bezüge werden nicht außer Acht gelassen. Dazu kommen noch, zumindest zur Unterstützung, das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und einzelne Staatsverträge. Auch das zweite Semester werdet ihr euch ebenfalls noch im Verfassungsrecht bewegen. Ihr werdet euch mit den Grundrechte (Artt. 1 – 19 GG) beschäftigen. Damit ist das Verfassungsrecht im Grundstudium erschöpft. Die verwaltungsrechtliche Ausbildung im Grundstudium ist auf Kenntnisse im Verwaltungsrecht AT und Verwaltungsprozessrecht „begrenzt“. Die Besonderen Teile des Verwaltungsrechtes (Baurecht, Polizei- und Ordnungsrecht und Kommunalrecht sowie die dazu gehörenden landesrechtlichen Regelungen) werden euch erst im Hauptstudium näher gebracht.

Checkliste für das Wissen im Öffentlichen Recht

Zusammenfassend nun noch die Checkliste, damit ihr den Überblick behaltet

Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht

  • Verfassungsrechtliche Grundentscheidungen sowie deren Definitionen (Bundes-, Rechts- und Sozialstaat, Demokratie und Republik), Artt. 20, 28 GG
  • Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
  • Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 7, 76 ff. BVerfGG
  • Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
  • Bund-Länder-Streit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
  • Verfassungsorgane (Zuständigkeiten, Funktionen, Befugnisse)
  • Wahlsystem, Parteien, Abgeordnete
  • Gesetzgebungskompetenzen, Artt. 70 ff. GG
  • Verwaltungskompetenzen, Artt. 83 ff. GG

Staatsrecht II – Grundrechte

  • Grundrechte allgemein (Funktionen, Freiheits- und Gleichheitsrechte)
  • Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
  • Schema Grundrechte (Eingriff, Schutzbereich, Rechtfertigung)
  • Einzelne Grundrechte (vornehmlich: Art. 2 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 5, Art. 8, Art. 10, Art. 12, Art. 13, Art. 14 GG)

Verwaltungsrecht – Verwaltungsprozessrecht

  • Verwaltungsrechtswegseröffnung (öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art), § 40 VwGO
  • Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
  • Widerspruchs- bzw. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
  • Fristen
  • Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO
  • Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO
  • Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO
  • Leistungsklage und Fortsetzungsfeststellungklage
  • Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO
  • § 113 VwGO

Verwaltungsrecht – Verwaltungsrecht AT

  • Begriff und Definition des Verwaltungsaktes, § 35 VwVfG
  • Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit)
  • Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, § 43 VwVfG
  • Zustellung, § 41 VwVfG
  • Fehlerfolgen, §§ 44 – 47 VwVfG
  • öffentlich-rechtlicher Vertrag, §§ 54 VwVfG
  • Ermessen/gebundene Entscheidung