juratipps.com

Das Zivilrecht im Grundstudium der Rechtswissenschaften

Das Zivilrecht regelt als zweites Hauptrechtsgebiet die Verhältnisse der privaten Rechtsteilnehmer untereinander. Gekennzeichnet ist es von Prinzipien, wie die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Privatautonomie oder dem Schutz schwächerer Rechtsteilnehmer wie Verbraucher oder Minderjährige, und wird auch gerne als „Königsdisziplin“ unter den Rechtsgebieten bezeichnet. Ihr werdet im Studium im Zivilrecht den größten Zeitaufwand haben, um euch das geforderte Wissen anzueignen. Das mag zum Teil daran liegen, dass das ausbildungsrelevante Zivilrechtswissen über viele Gesetze verstreut ist und in zivilrechtlichen Normen großes Problempotential liegt. Aus eigener Erfahrung liegt die Schwierigkeit im Zivilrecht aber eher im Verständnis des Gesamtkonzepts, der Methodik der Fallbearbeitung und der Fülle an relevanten Kenntnissen, die sich nicht zwingend aus dem Gesetz ergeben. Das Zivilrecht verlangt umso mehr Fähigkeiten in den juristischen Grunddisziplinen, wie Auslegungsmethoden, Systemverständnis und Problembewusstsein.

Im Zivilrecht dreht sich alles um die Frage: Wer will Was von Wem Woraus?

Das bedeutet, dass in zivilrechtlichen Falllösungen im Groben immer nach dem gleichen Schema zu verfahren ist: Wer (Anspruchsteller) fordert etwas von einem Anderen (Anspruchsgegner). Was (Schadensersatz, Herausgabe etc.) fordert er von dem Anderen. Woraus (aus welcher Norm/Anspruchsgrundlage heraus) kann er das fordern. Letzteres ist die erste Hürde in der Falllösung. Ohne Anspruchsgrundlage ist eine Bearbeitung des Sachverhaltes nicht möglich. Anspruchsgrundlagen können sich beispielsweise aus Rechtsgeschäften oder Gesetz ergeben. In der Falllösung dürfen jedoch nur diejenigen Anspruchsgrundlagen überhaupt angesprochen werden, deren Ziel die Erfüllung dessen ist, was der Anspruchsteller fordert. Die Schwierigkeit besteht hier darin, aus den vielen Normen des BGB oder anderer Gesetze diejenigen zu selektieren bzw. aufzufinden, die im konkreten Fall relevant sind.

Im Rahmen des Grundstudiums ist die Anzahl der prüfungsrelevanten Gesetze noch überschaubar, ist eure Spielwiese doch hauptsächlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), mit kleinen Ausflügen in das Handelsgesetzbuch (HGB). Im Hauptstudium, aber spätestens im Examen, wächst die Masse an – jedenfalls in Grundlagen zu beherrschenden – Normen beträchtlich an. Ebenso wie im Strafrecht spielt das Verfahrensrecht aus der Zivilprozessordnung (ZPO) eine eher untergeordnete Rolle.

Das BGB ist in mehrere Bücher unterteilt und bedient sich ebenfalls der Klammertechnik, indem generell anzuwendende Normen in einem Allgemeinen Teil (Buch 1, §§ 1 – 240 BGB) kodifiziert sind. Daran schließen sich das Recht der Schuldverhältnisse (Buch 2, §§ 241 – 853 BGB), das Sachenrecht (Buch 3, §§ 854 – 1296 BGB), das Familienrecht (Buch 4, §§ 1297 – 1921 BGB) und das Erbrecht (Buch 5, §§ 1922 – 2385 BGB) an.

Im Vergleich zum StGB hält das BGB also über 2000 Normen mehr für euch bereit. Die Ausbildung im Grundstudium verlangt jedoch „nur“ nach der Kenntnis in den „Hauptgebieten“ der Bücher 1 bis 3. Das Familien- und Erbrecht als „Nebengebiete“ sind ebenso wie das Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht erst ab dem Hauptstudium von Bedeutung. Ihr seid jedoch gut beraten hiervor nicht die Augen zu verschließen. Solltet ihr die Zeit und die Möglichkeit haben in den Nebenrechtsgebieten bereits im Grundstudium Kenntnisse aufbauen zu können, macht das! Umso einfacher habt ihr es am Ende des Studiums, wenn das alles entscheidenden 1. Staatsexamens auf euch wartet.

Das Grundstudium richtet sich auch im Zivilrecht am Aufbau des BGB aus. Die Ausbildung beginnt mit BGB Allgemeiner Teil. Anschließend wird Schuldrecht, meist auch in einen Allgemeinen Teil (§§ 241 – 432 BGB) und Besonderen Teil (§§ 433 – 811 BGB) unterteilt, Bereicherungsrecht (§§ 812 – 822 BGB), sowie Deliktsrecht (§§ 823 – 853 BGB) gelehrt. Das Grundstudium schließt regelmäßig mit der Ausbildung im Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB) ab.

Checkliste für das zivilrechtliche Wissen im Grundstudium

Zusammenfassend nun die Checkliste für euch, damit ihr auf einen Blick sehen könnt, was in den ersten Semestern im Zivilrecht zu schaffen ist.

BGB AT

  • Allgemein, §§ 1 – 14 BGB
  • Willenserklärungen (Tatbestand, Abgabe, Zugang, Wirksamkeit), §§ 133 – 140 BGB
  • Vertragsschluss allgemein (Auslegung, Angebot, Annahme), §§ 145 – 157 BGB
  • Vertretungsrecht, §§ 164 – 181 BGB sowie §§ 54, 56 HGB
  • Minderjährigenrecht, §§ 104 – 113 BGB
  • Irrtumslehre des BGB und Anfechtung, §§ 119 – 124, 142 – 144 BGB
  • AGB (§§ 305 – 310 BGB)

Schuldrecht AT

  • Zentrale Norm im Schuldrecht, § 280 BGB
  • Allgemeines Leistungsstörungsrecht, §§ 280, 281, 283, 285, 311a BGB
  • Unmöglichkeitsrecht, §§ 275, 326 BGB
  • Verzugsrecht, §§ 286, 293 ff. BGB
  • Rücktrittsrecht, §§ 323, 346 ff. BGB
  • Sonstige Normen, §§ 313, 362, 387 ff., 398 ff. BGB

Schuldrecht BT

  • Kaufrecht, §§ 433 – 446, 651 BGB
  • Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
  • Werkrecht, §§ 631 – 646 BGB
  • Mietrecht, §§ 535 – 546, 549 f., 568 – 575a BGB
  • Hauptleistungs-, Nebenleistungspflichten und Sachmängelgewähr
  • GOA, §§ 677 – 687 BGB
  • Schenkung, §§ 516 ff. BGB
  • Sonstige Verträge in Grundzügen (Tausch, Leihe, Dienstvertrag, Auftrag)

Bereicherungsrecht

  • Leistungskondiktionen, § 812 Abs. 1 S.1 Fall 1, S.2 Fall 1 und Fall 2 BGB
  • Nichtleistungskondiktionen, §§ 816 Abs. 1 und 2, 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB
  • § 818 BGB (Herausgabe, Wertersatz, Entreicherung)
  • Dreipersonenverhältnisse

Deliktsrecht

  • Rechtsgüterschutz
  • Verschuldensmaßstab
  • Verkehrspflichten
  • § 823 Abs. 1 BGB
  • § 823 Abs. 2 BGB
  • § 831 BGB
  • § 1004 BGB analog
  • § 826 BGB
  • §§ 827, 828 BGB

Sachenrecht

  • Besitz und Eigentum (Definition, Funktion, Abgrenzung), §§ 854 – 872, 903 – 912 BGB
  • Eigentumsübertragung Mobilien, §§ 929 – 936 BGB
  • Eigentumsübertragung Immobilien, §§ 873, 878, 892 BGB
  • Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
  • Herausgabeansprüche aus § 985 BGB
  • EBV, §§ 987 – 996 BGB
  • Hypothek und Grundschuld, §§ 1113 – 1198 BGB
  • Pfandrecht, §§ 1204 – 1259 BGB
  • Sonstige Normen, §§ 90 – 100, 1000, 1004, 1006, 1007 BGB