Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Online-Account ihres verstorbenen Kindes.
Die Eltern einer gestorbenen Schülerin hatten sich erhofft durch den Einblick in den Facebook-Account ihrer Tochter Informationen über die Umstände des Todes zu erhalten. Der Konzern verweigerte jedoch, unter anderem aus Datenschutzgründen, die Herausgabe der Anmeldeinformation für den Facebook-Account.
Das Berliner Kammergericht hat nun in zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert und den Anspruch der Eltern auf die Zugangsdaten für den Facebook-Account ihrer Tochter wieder entzogen. Das Urteil wurde vom Berliner Kammergericht so begründet, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses vor dem Anspruch der Erben steht, die Kommunikation der Tochter mit Dritten einzusehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.
KG Berlin, Urt. v. 31.05. 2017, Az. 21 U 9/16.
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