Im Kern geht es um zwei Problemkreise. Zum einen den, der Täterschaft und Teilnahme von A und B und zum anderen, wie der Irrtum des P zu bewerten ist.
- Irrtum des P:
Im Fall geht P davon aus, dass er mit dem beabsichtigten Menschenopfer die Welt retten könne, sein Handeln aber noch durch die Rechtsordnung getragen ist. In Wirklichkeit liegt jedoch (mangels Angriffs des Katzenkönigs) weder eine Nothilfe im Sinne des § 32 StGB noch (mangels Gefahr vor dem Katzenkönig) ein rechtfertigender Notstand im Sinne des § 34 StGB vor. Auch ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt nicht vor, da auch im Falle eines Angriffs oder einer Gefahr die Tötung eines Menschen zur Rettung mehrere Menschen im Hinblick auf die Menschenwürde (Unabwägbarkeit menschlichen Lebens) nicht gerechtfertigt ist. Damit unterliegt P einem Erlaubnisirrtum, der nach § 17 StGB als (indirekter) Verbotsirrtum zu qualifizieren ist. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter von einem Rechtfertigungsgrund ausgeht, der in Wirklichkeit nicht existiert oder er die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt. Ist der Irrtum vermeidbar, so entfällt die Schuld, anderenfalls kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Die Hürden an eine Unvermeidbarkeit werden von der Rechtsprechung aber sehr hoch gesteckt. So auch in dem vorliegenden Fall. Nach dem Sachverhalt war der P von Beruf Polizist. Auf Grundlage seines berufsbedingten Wissensstandes hätte P jedoch nach Ansicht des BGH den Irrtum vermieden können.
- Täterschaft (mittelbar) und Teilnahme von A:
Die eigentliche „Musik“ des Falles liegt in der nachgelagerten Strafbarkeitsfrage der A.
Die Strafbarkeit des P ist dabei von erheblicher Wichtigkeit für die Beurteilung der möglichen Strafbarkeit von A. Dies wird deutlich, wenn eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt. StGB zu prüfen ist, da hier ein Strafbarkeitsmangel bei dem Werkzeug (auch Vordermann genannt) gegeben sein muss, den sich der mittelbare Täter zu Nutzte macht. Die Strafbarkeit des Hintermanns (mittelbaren Täters) begründet sich darin, dass das Unrecht der Tat diesem normativ zuzurechnen ist, da er (wissentlich) den Strafbarkeitsmangel des Vordermannes für sich zur Tatbegehung ausnutzt (z.B. die fehlende Schuldhaftigkeit der Tat gem. § 17 S. 1 StGB). Die Fallfrage ist daher, wie es sich verhält, wenn der Vordermann aufgrund der Vermeidbarkeit des Irrtums selbst ohne Strafbarkeitsmangel (also z.B. schuldhaft im Sinne des § 17 S. 2 StGB) handelt und damit Täter im Sinne des § 25 I 1. Alt. StGB ist. Kann also das Unrecht der Tat nun nur Vordermann oder Hintermann oder beiden normativ zugerechnet werden?
Nach dem (strengen) Grundsatz des Verantwortungsprinzips ist dies nicht möglich, das Unrecht der Tat kann bei der Figur der mittelbaren Täterschaft nur dem Hintermann zugeordnet werden, da dieser die Tatherrschaft ausübt. Eine Aufteilung des Unrechtsgehaltes widerspricht im Grunde dem Telos der Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft.
Der 4. Senat des BGH bejahte jedoch im konkreten Fall die Strafbarkeit der A unter Hinweis auf die Figur des „Täters hinter dem Täter“. Der Verursachungsbeitrag des mittelbaren Täters kann danach auch in dem Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtums bei des Werkzeugs. Dies reiche für eine mittelbare Täterschaft aus. Bei der Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter handelt es sich um eine Ausnahme von dem (strengen) Grundsatz des Verantwortungsprinzips oder vielmehr um eine Modifikation des Grundsatzes hin zu einem eingeschränkten Verantwortungsprinzip.
Im Ergebnis kommt es daher zu dem außergewöhnlichen Zusammentreffen einer Täterschaft des P im Sinne des § 25 I 1. Alt. StGB und daneben der A gem. § 25 I 2. Alt. StGB nach der Figur des Täters hinter dem Täter.