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Das Deliktsrecht im zivilrechtlichen Grundstudium

Das Deliktsrecht (§§ 823 – 853 BGB, sowie ProdHG u.ä.) dient dem außervertraglichen Schutz von Rechtsgütern wie dem Eigentum, der Gesundheit oder dem Leben. Im Deliktsrecht sind für die Verletzung solcher Rechtsgüter Regelungen über Schadensersatzpflichten zu finden. Zentrale Norm ist § 823 BGB, mit dem man allein eine ganze Klausur füllen kann. Deliktsrechtlich zu unterscheiden gilt es zwischen der Gefährdungshaftung, bei der man schon allein deshalb schadensersatzpflichtig ist, wenn eine beherrschte Gefahrenquelle unverschuldet einen Schaden verursacht, und der Verursachungshaftung, die immer eine eigene Handlung in Form eines Tun oder Unterlassen voraussetzt.

Gefährdungshaftungen, die unter Umständen relevant werden, können sind die des Tierhalters (§ 833 BGB), des Aufsichtspflichtigen (§ 829 BGB) oder des Gebäudebesitzers (§ 837 BGB). Im Deliktsrecht beschäftigt ihr euch auch mit dem Produkthaftungsgesetz, welches außerhalb des BGB eine Gefährdungshaftung des Herstellers für seine Produkte kodifiziert.