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Das Bereicherungsrecht im zivilrechtlichen Grundstudium

Das Bereicherungsrecht (§§ 812 – 822 BGB) ist Resultat des in Deutschland geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips. In der deutschen Rechtsordnung gilt es, strikt zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu trennen. Verpflichtungsgeschäft meint hierbei die Übernahme einer vertraglichen Leistungspflicht, während das Verfügungsgeschäft die eigentliche Ausführung der Verpflichtung meint. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip hat zur Folge, dass beide Geschäfte und deren Schicksale grundsätzlich strikt voneinander zu trennen sind. Dementsprechend kann der rechtliche Grund, also beispielsweise der Kaufvertrag, für eine Übereignung unwirksam sein, die Übereignung bleibt aber trotzdem weiter wirksam bestehen.

Um hier für gerechte Ergebnisse zu sorgen, regelt das Bereicherungsrecht Rückforderungsansprüche, wenn Leistungen oder Vermögensvorteile ohne rechtlichen Grund, also ohne Verpflichtungsgeschäft oder schlichtweg ohne Anspruch, erlangt worden sind.