Die Grundrechte und deren Funktionen bilden den Hauptbestandteil der Vorlesungen im Staatsrecht II. Die Grundrechte spielen in allen Rechtsgebieten eine große Rolle und es hilft ungemein weiter, wenn ihr die Artt. 1 – 19 des Grundgesetzes im Detail versteht und beherrscht. Neben diesen eigentlichen Grundrechten, finden sich im Grundgesetz noch weitere „grundrechtsgleiche“ Rechte, die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgezählt sind. So können grundrechtliche Erwägungen in strafrechtlichen, zivilrechtlichen und vor allem in verwaltungsrechtlichen Fallkonstellationen immer wieder abgeprüft werden und eine erhebliche Rolle spielen.
Grundlegend beginnt die grundrechtliche Ausbildung bei den Funktionen und Gewährleistungsgehalten der Grundrechte. Unmittelbar binden die Grundrechte zwar „nur“ die staatlichen Gewalten, Art. 1 Abs. 3 GG. Es kann jedoch auch zu einer mittelbaren Wirkung gegenüber Privatrechtssubjekten, beispielsweise im Rahmen der Rechtsprechung, kommen. Das macht die Grundrechte zu einem immer zu beachtenden Bestandteil aller Rechtsgebiete.
Im Folgenden werdet ihr euch mit den einzelnen Grundrechten näher beschäftigen und immer nach dem gleichen Schema deren Verletzung oder Einhaltung prüfen. Bei den Grundrechten unterscheidet man zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten. Anhand dieser Unterscheidung wird der Prüfungsmaßstab festgelegt. Bei Freiheitsrechten, wie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wird zunächst gefragt, ob der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist, also beispielswiese, ob es sich bei der vermeintlich beeinträchtigten Tätigkeit überhaupt um einen Beruf i.S.v. Art. 12 GG handelt und anschließend geprüft, ob ein Eingriff in dessen Gewährleistungsgehalt vorliegt und ob dieser gegebenenfalls gerechtfertigt ist. Bei Gleichheitsrechten, wie dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, geht es zunächst darum, ob wesentlich Gleiches ungleich, oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Anschließend wird danach gefragt, ob es für die jeweilige Gleich- oder Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe gibt.
Da die verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten aus dem Staatsorganisationsrecht hier nicht mehr so recht passen, kommt im Rahmen der Grundrechte die Individualverfassungsbeschwerde als prozessrechtliche Einkleidung hinzu. Innerhalb dieser ergeben sich wiederrum weitere Problemkreise, wie die Berechtigung eine Grundrechtsverletzung geltend zu machen.