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Das Sachenrecht im zivilrechtlichen Grundstudium

Die zivilrechtliche Ausbildung im Grundstudium wird in aller Regel mit dem Sachenrecht abgeschlossen. Das Sachenrecht regelt im Großen und Ganzen den Inhalt des Verfügungsgeschäftes und bestimmt, wie beispielsweise gekaufte Sachen übereignet werden. Es unterteilt sich in das Mobiliarsachenrecht, das sich mit beweglichen Sachen befasst, und das Immobiliarsachenrecht, das Grundstücke und Immobilien zum Regelungsgegenstand hat.

Eigentum und Besitz – die Schlagworte im Sachenrecht

Im Sachenrecht gibt es zwei Begriffe, die ihr zwingend mit all ihren Problemen im Schlaf erörtern können solltet: Eigentum und Besitz. Juristische Laien gebrauchen beide Begriffe meist als Synonyme. Das sollte euch im Jurastudium niemals passieren, denn der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz könnte kaum größer sein. Das Eigentum ist ein absolutes Recht an Mobilien und Immobilien und wird umfassend gesetzlich geschützt (§§ 985 ff. BGB) und gilt als stärkster Bezug, den ein Rechtssubjekt zu einer Sache haben. Der Besitz ist lediglich eine tatsächliche Rechtsposition, die derjenige innehat, der gerade über die Sache bestimmen kann. Zwar ist der Besitz auch geschützt (§§ 854 ff., 1007 BGB), unterliegt jedoch grundsätzlich dem Eigentum. Dementsprechend ist § 985 BGB, kraft dessen der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe des Besitzes verlangen kann, zentrale Anspruchsgrundlage im Sachenrecht und eine der Normen, die zwingend zu beherrschen ist. Ohne ein gewisses Verständnis von Besitz bzw. Besitzverhältnissen oder Eigentum bzw. Eigentumsverhältnissen, werdet ihr im Sachenrecht untergehen.

Außerdem unterscheidet sich das Sachenrecht beispielsweise vom Schuldrecht, da das Sachenrecht aus Rechtsicherheitsgründen reglementierter ist und die Privatautonomie hier nur eingeschränkt gilt. So gilt im Sachenrecht der gesetzliche Typenzwang, d.h. es gibt nur diejenigen (Sachen-)Rechte, die auch im Gesetz zu finden sind.

Wie wird Eigentum gem. § 929 ff. BGB übertragen?

Da es Besonderheiten bei Eigentumsübertragung von Mobilien und Immobilien gibt, sind die Übereignungstatbeständen an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelt. Die Übereignung von Mobilien geschieht nach §§ 929 ff. BGB, während Immobilien nach §§ 873, 925 BGB übereignet werden. Der Unterschied besteht deshalb, weil bei Immobilien ein höherer Grad an Rechtssicherheit, beispielsweise durch das Eintragungserfordernis im Grundbuch, garantiert werden soll.

Im Rahmen des Immobiliarsachenrechts werdet ihr auch mit Sicherungsmitteln in Berührung kommen. Sicherungsmittel, die der Sicherung eines schuldrechtlichen oder anderen Anspruchs gelten, wie die Hypothek, das Pfandrecht oder die Grundschuld, spielen aus Zeitgründen erfahrungsgemäß aber eine eher untergeordnete Rolle in der Ausbildung, sollten von euch aber dringend im Selbststudium verinnerlicht werden, da sie in Klausuren und im Examen immer wieder mal abgefragt werden. Neben den Eigentumsübertragungen durch Rechtsgeschäfte gibt es auch gesetzliche Übertragungsformen, die ebenfalls eine Rolle im Grundstudium spielen können (§§ 946 ff. BGB). Diese werden aber eine eher untergeordnete einnehmen, da die gesetzlichen Übertragungstatbestände meist relativ schnell abgehandelt werden können.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es auch möglich, Mobilien und Immobilien von einer Person wirksam übertragen zu bekommen, der nicht Eigentümer ist, also nicht zur Übertragung berechtigt ist. Für diesen Fall befindet der Gesetzgeber denjenigen, der das Eigentum in „gutem Glauben“ an die Berechtigung des Veräußerers erwirbt, für schützenswert. Für Mobilien ist das in §§ 932 ff. BGB geregelt und für Immobilien aufgrund der dort geltenden Besonderheiten in §§ 892 ff. BGB.

Ein großer Themenkomplex beschäftigt sich mit dem Eigentümer-Besitzerverhältnis (§§ 987 ff. BGB). In diesen §§ sind besondere Regelungen für Ersatz jeglicher Art (Schadensersatz, Nutzungsersatz, Verwendungsersatz etc.) geregelt, die aufgrund ihrer Fülle schwierig zu beherrschen sind. Das sichere Umgehen mit diesen Regelungen ist aber insbesondere deshalb wichtig, weil Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis viele andere Ansprüche, insbesondere aus dem allgemeinen Schuldrecht verdrängen und die EBV-Vorschriften dann vorrangig anzuwenden sind. Wenn ihr das Sachenrecht beherrscht, könnt ihr euch auf die Schulter klopfen – oder klopfen lassen – denn im Sachenrecht trennt sich meistens die Spreu vom Weizen.