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Staatsorganisationsrecht im juristischen Grundstudium

Im Staatsorganisationsrecht beschäftigt ihr euch mit dem Aufbau und der Organisation des Staates. Dazu zählen die einzelnen verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen bzw. Grundprinzipien. Hier lernt ihr die Ausgestaltung der Begriffe Republik, Demokratie sowie des Rechts-, Sozial- und Bundesstaates kennen. Ein weiterer großer Themenkomplex sind die einzelnen Staatsorgane ihre Befugnisse und Beziehungen zueinander. Ausbildungsrelevant sind hier der Bundestag (Artt. 38 – 49 GG), die Bundesregierung (Artt. 62 – 69 GG), der Bundespräsident (Artt. 54 – 61 GG), der Bundesrat (Artt. 50 – 53 GG) und die Rechtsprechung (Artt. 92 – 104 GG).

Gelehrt wird außerdem die Normenhierarchie, also der Stellenwert der einzelnen Normenkomplexe zu- und untereinander. Dazu dient die Normenpyramide, die anhand ihrer Darstellung verdeutlicht, dass die Anzahl der höherrangigen Normen im Vergleich zu Normen mit niedrigerem Rang immer weiter abnimmt. An oberster Spitze steht der unveränderliche Teil der Verfassung, also des Grundgesetzes, was durch Artt. 23 Abs. 1, 79 Abs. 3 GG gewährleistet wird. Daran schließen sich die Anwendungsvorrang genießenden Normen des Europarechts, der „restliche“ Teil der Verfassung, einfache Gesetze (BGB, StGB, etc.), Rechtsverordnungen und Satzungen, sowie die die gleiche Rangfolge auf Landesebene, an.

Um letztendlich das verfassungsrechtliche Gefüge und das Zusammenspiel der einzelnen Organe und Normen zu verstehen, werden euch die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen (Art. 70 ff. GG) von Bund und Ländern näher gebracht. Zudem werdet ihr euch mit der Konzeption von politischen Parteien und den Wahlrechtsgrundsätzen aus Art. 38 GG beschäftigen.

Für die Klausuren am Ende der staatsorganisationsrechtlichen Ausbildung sind die Entscheidungskompetenzen des Bundesverfassungsgerichts von erheblicher Bedeutung. Die Kompetenzen sind zum einen in Art. 93 GG abschließend aufgezählt und finden sich zudem nochmals in § 13 BVerfGG. Das BVerfGG hält für die verfassungsrechtlichen Streitigkeiten eine abschließende Anzahl von Verfahren bereit. Im Grundstudium solltet ihr das Organstreitverfahren (§§ 93 ff. BVerfGG), die abstrakte Normenkontrolle (§§ 76 ff. BVerfGG), die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG, §§ 80 ff. BVerfGG) und den Bund-Länder-Streit (§§ 68 ff. BVerfGG) zwingend beherrschen. Innerhalb dieser Verfahren können problemlos alle Kenntnisse im Staatsorganisationsrecht eingekleidet werden. Hierin besteht ein maßgeblicher Unterschied zum Grundstudium im Zivil- und Strafrecht. Während dort prozessrechtliche Normen eine zu vernachlässigende Rolle spielen, werden diese im Öffentlichen Recht von Anfang mit eingebunden und als zwingende Kenntnisse vorausgesetzt.

Im Endeffekt geht es also immer darum, ob die Vorschriften des Grundgesetzes bei der jeweiligen Handlung der Gewalten, zu meist bei der Gesetzgebung, eingehalten wurden. Damit ist der überwiegende Teil der materiell-rechtlichen Prüfung die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Hier werdet ihr also die Formelle Rechtmäßigkeit und die Materielle Rechtmäßigkeit am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen haben.