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Der Fachanwalt im Fussballtrikot

Nun ist das Thema wohl durch, da der BGH und das BVerfG final über die „Werbung auf Anwaltsroben“ entschieden haben.
Der Verlauf der Instanzen des Klägers:
  • Bescheid der Rechtsanwaltskammer Köln
  • Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Urteil des Bundesgerichtshofs
  • Ablehnung der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht

Ein Anwalt hatte geklagt, da er seine Werbung nicht auf seiner Kaffeetasse und seiner Anwaltsrobe tragen durfte. Die Streitigkeit endete im August 2017 vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die Urfrage ist: Wie darf ein Anwalt bzw. Fachanwalt werben?

Diese Frage beantwortet die BRAO in §43b sowie §6-10, sowie die jeweiligen ergangenen Urteile zu den Einzelfällen. Darüber hinaus dürfen die werbenden Maßnahmen nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

§ 43b BRAO Werbung
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 6 BRAO Werbung
(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.

Wie können Anwälte heutzutage eigentlich werben?

Die meisten Möglichkeiten für Werbung gibt es im Netz. Mögliche Werbestrategien sind:

  • Anwaltsverzeichnis
  • Fachanwalt werden
  • Eigene moderne Homepage + Blog
  • YouTube
  • Facebook-Fanpage
  • Twitter
  • Instagram
  • eBooks zu relevanten Themen
  • Interviews in TV
  • usw.

Mögliche Werbestrategien außerhalb des Netzes:

  • Mundpropaganda
  • Netzwerken

Anwalts-Marketing ist offline unglaublich schwierig. Der Mandant von heute sucht im Netzt und nicht mehr in den Gelben Seiten. Verfolgt ein Anwalt eine Online-Werbestrategie, so ist er einfach näher bei seinen Mandanten. Diese sind ja auf YouTube, Facebook, Instagram und Twitter unterwegs.

Fakt ist: Der Gerichtssaal ist nun zur werbefreien Zone erklärt worden, d.h. Werbung für Anwälte wird sich weiter ins Netz verlagern.

In unserer Rubrik zum „Fachanwalt“ kannst du viele weitere Infos nachlesen, z.B.  „Rechtsanwalt oder doch lieber Fachanwalt?“ 

 

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