Das Schuldrecht bzw. das Recht der Schuldverhältnisse lernt ihr in Teilen zwar auch schon zu Beginn des BGB AT kennen, ohne die Kenntnis dieser besondere Regelungen lässt sich jedoch kein Sachverhalt lösen und dementsprechend auch keine Norm aus dem BGB AT anwenden. Dennoch findet die vertiefte Ausbildung auch hier wieder erst ab dem zweiten Semester statt.
Schuldrecht AT im zivilrechtlichen Grundstudium
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts befasst sich mit Themen wie dem Rücktrittsrecht gem. § 346 BGB und den Pflichten, die durch ein Schuldverhältnis, also durch eine rechtliche Verpflichtung aus einer Willenserklärung, entstehen.
Die meiste Zeit nimmt aber das allgemeine Leistungsstörungsrecht aus den §§ 280 ff. BGB in Anspruch. Hier solltet ihr gut aufpassen und möglichst viele Kenntnisse ansammeln. Die Normen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts werden in der späteren Ausbildung immer wieder auftauchen und eine maßgebliche Rolle spielen, da sie auf nahezu alle Schuldverhältnisse anwendbar sind und die Folgen von Verstößen gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten regeln. Sie sind somit immer dann in die Überlegung mit einzubeziehen, wenn eine Leistung nicht richtig und gar nicht erbracht wird, also eine Pflichtverletzung vorliegt. Zentrale Norm ist hier § 280 BGB, der die Grundvoraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht festlegt. Je nach Fallgestaltung kommen zu § 280 BGB noch andere §§ hinzu, wie beispielsweise § 281 BGB oder § 283 BGB. In diesem Zusammenhang seien auch noch §§ 311 f. BGB erwähnt, die sich damit befassen, was passiert, wenn vor der Begründung eines Schuldverhältnisses etwas nicht korrekt abläuft.
Relevant für das Leistungsstörungsrecht, aber auch für die Regelungen zum Rücktritt, ist § 275 BGB. Dieser befasst sich mit der Unmöglichkeit von Leistungen. Unmöglichkeit als dauerhaftes Leistungshindernis hat beispielsweise zur Folge, dass diejenige Vertragspartei, deren Leistung unmöglich geworden ist, schadensersatzpflichtig wird oder die andere Vertragspartei zurücktreten kann.
Was letztendlich der zu ersetzende Schaden ist, ist in §§ 249 ff. BGB geregelt. Dort werdet ihr euch mit Themen beschäftigen, wie der Erstattungsfähigkeit von Schmerzensgeld, der Ersatzfähigkeit von nicht vermögenswerten Schäden oder der richtigen Form des Schadensersatzes.
Inwieweit Pflichtverletzungen zu verantworten sind, wird über das Verschulden bestimmt. Hierfür halten die §§ 276 ff. BGB einige, aber nicht alle Antworten bereit. Hier wird beispielweise geregelt, für welches Verschulden in der Regel einzustehen ist (§ 276 BGB) und ob auch fremdes Verschulden zugerechnet werden kann (§ 278 BGB).
Schuldrecht BT – das Recht der Vertragstypen
Im Besonderen Teil des Schuldrechts beschäftigt ihr euch mit den vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen. Unter den vertraglichen Schuldverhältnissen (§§ 433 – 811 BGB, exkl. §§ 677 – 687 BGB) ist das prominentestes Beispiel der Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB. Daneben sind Verträge wie die Leihe, Schenkung oder Miete geregelt. Alle weiteren besonderen vertraglichen Schuldverhältnisse hier aufzuzählen und zu erörtern, dürfte euch die Spannung nehmen und sprengt auch den Rahmen dieses Studienführers. Verwiesen wird an dieser Stelle auf die Checkliste, in der ihr die wichtigsten Normenkomplexe findet. Die gesetzlichen Schuldverhältnisse, also diejenigen, die ohne einen rechtsgeschäftlichen Willen bzw. Kontakt entstehen sind in §§ 677 – 687, 812 – 853 BGB geregelt.
Da der Gesetzgeber aber aufgrund deren Vielzahl nicht alle Schuldverhältnisse regeln konnte und es insbesondere auch neu aufkommende Schuldverhältnisse, wie Leasing oder Franchising, gibt und der Gesetzgeber diese zum Regelungszeitpunkt teilweise noch gar nicht kannte, gibt es auch eine Art „Generalklausel“, die ganz allgemein ein Schuldverhältnis definiert, § 311 BGB.
Der Regelungsgegenstand des Besonderen Schuldrechts liegt auf der einen Seite darin, für die gängigsten Schuldverhältnisse die gegenseitigen oder auch einseitigen Verpflichtungen vorzudefinieren und Regelungsbereiche aus dem BGB AT und Schuldrecht AT den Eigenarten des Schuldverhältnisses anzupassen. Auf der anderen Seite stellt der Besondere Teil Regelungen bereit, wie die Sachmängelgewährleistung im Kauf- oder Werkrecht, die gerechtere Ergebnisse erzielen als die Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts und diese dementsprechend zu einem großen Teil verdrängen.